§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der KitchenTEC GmbH (fortan: KT) zu ihren Kunden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(2) Die vorliegenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern gemäß §§ 14, 310 Abs.1 BGB.
§ 2 Zahlungsbedingungen
(1) Alle Rechnungen sind nur an die KT zu bezahlen. Maßgebend für die Ermittlung der Fälligkeiten ist das Rechnungsdatum. Die Zahlungsbedingungen sind:
- 2% Skonto bei Zahlung innerhalb 10 Tagen
- 1% Zusatzskonto bei Erteilung eines B2B Lastschriftmandats
- Netto ohne Abzug von Skonti innerhalb von 20 Tagen
(2) Gerät ein Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so gelten die gesetzlichen Regelungen.
§ 3 Lieferbedingungen
(1) Angebote verstehen sich stets freibleibend. Falls nichts anderes vereinbart ist, werden die am Tage der Lieferung – nicht der Bestellung – gültigen Preise berechnet.
(2) Die Ware reist in allen Fällen auf Gefahr des Kunden, auch wenn franko verkauft ist, so dass etwaige auf dem Beförderungswege entstehende Beschädigungen oder Verluste zu Lasten des Kunden gehen. Falls keine Versandvorschrift vereinbart ist, erfolgt der Versand nach Ermessen der KT.
(3) Bei Mängelrügen ist der Kunde verpflichtet, die gelieferten und von ihm empfangenen Waren unverzüglich auf etwaige Sachmängel zu untersuchen und einen etwaigen Mangel ohne Verzug anzuzeigen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.
(4) Die Mängelanzeige bewirkt keine Änderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Erweist sich eine Mängelrüge als begründet, so wird innerhalb einer angemessenen Frist Ersatz geliefert.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
(1) KT behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware, bis zur Begleichung aller im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, vor, einschließlich aller zu diesem Zeitpunkt entstandenen Forderungen aus Anschlussaufträgen, Nachbestellungen oder Ersatzteilbestellungen.
(2) Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der gelieferten Gegenstände mit anderen Sachen bzw. zu einer neuen Sache erwirbt die KT das Eigentum an den verbundenen bzw. vermischten Sachen bzw. der verarbeiteten Sache, es sei denn, dass bei Verbindung oder Vermischung Eigentumsrechte Dritter entgegenstehen; im letzteren Falle erwirbt die KT anteilig Miteigentum.
(3) Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Er hat seinerseits seinen Abnehmern gegenüber das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung durch den Abnehmer vorzubehalten. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von KT gelieferten Eigentumsvorbehaltsware ist ohne schriftliche Zustimmung der KT unzulässig und rechtsunwirksam.
(4) Die aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen des Kunden tritt dieser mit dem Abschluss des Liefervertrages an die KT zu dessen Sicherung ab. KT erwirbt ein Pfandrecht an den Forderungen, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegenüber seiner Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder zustehen werden (z.B. Kontoguthaben). Der Anspruch der KT ist begrenzt auf die Höhe der jeweils gesicherten Forderungen.
(5) Soweit infolge von Verbindung und Vermischung mit fremden Sachen ein Miteigentum von KT besteht, erstreckt sich die Abtretung auf den anteiligen Wert an der Forderung des Kunden.
(6) Übersteigt der Wert der durch den Eigentumsvorbehalt von KT bestehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen von KT nicht nur vorübergehend um mehr als 29% (20% Wertabschlag und 9% Verwertungskostenpauschale) zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer, so gibt KT auf Verlangen des Kunden entsprechende Sicherheiten frei. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft KT.
(7) Der Kunde hat KT Zugriffe Dritter auf unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Kunde.
(8) Der vorstehend bestimmte Eigentumsvorbehalt gilt bis zur Erfüllung sämtlicher KT gegen den Kunden zustehenden Ansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund. Bei laufender Rechnung gilt das vorhandene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung der KT. Wertmäßig legt KT dabei den realisierbaren Wert der Eigentumsvorbehaltsware zzgl. eines Sicherheitsaufschlages von 20% zugrunde. Der Sicherheitsaufschlag bleibt jedoch außer Ansatz, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.
(9) Der Kunde ist berechtigt, an KT abgetretene Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Weiterverwertung bis zum jederzeit zulässigen Widerruf durch KT einzuziehen; KT wird von diesem Widerrufsrecht nur aus wichtigem Grund Gebrauch machen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, die Abtretung offen zu legen. Auf Verlangen von KT ist der Kunde verpflichtet, KT die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen. Zu diesem Zweck kann KT selbst die erforderlichen Maßnahmen im Geschäftslokal des Kunden treffen.
(10) Die Einziehungsermächtigung erlischt ohne Erklärung, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt. Für den Fall, dass der Kunde trotz Mahnung während eines Zahlungsverzuges seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere, wenn Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungseinstellung des Kunden vorliegen, spätestens aber für den Fall, dass der Kunde seine Zahlungen tatsächlich einstellt oder Insolvenzantrag gestellt wird, ermächtigt der Kunde bereits jetzt unwiderruflich KT, die Zahlstellenfunktion jeder Bank des Kunden unverzüglich nach Ankündigung zu widerrufen.
§ 5 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Geschäftsverkehr der KT mit seinen Kunden, sowie auch für solche Verpflichtungen, die mit dem Geschäftsverkehr in irgendeinem Zusammenhang stehen, ist ausschließlich Wuppertal.
§ 6 Salvatorische Klausel
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. KT und der Kunde verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung so zu ergänzen oder umzudeuten, dass der mit der ungültigen Vorschrift beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
KitchenTEC GmbH August 2016